Aktuelles und Urteile

Anlage- und Anlegerrecht

 

 

21.06.2005 Bei nichtigem Geschäftsbesorgungsvertrags keine Zurechnung des Vertreterhandelns (BGH XI ZR 88/04)

 

Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluss an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen musste.

 

 

17.06.2005 Grundbuchberichtigung durch Feststellungsklage (BGH V ZR 78/04)

 

Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen. Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

Die Anwendung der Rechtsscheingrundsätze der §§ 171, 172 BGB auf eine wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtige Vollmacht scheitert nicht daran, dass die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit Billigung der Bank erfolgte.

 

 

09.05.2005 Fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilung (BGH II ZR 287/02)

 

Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzten; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGHZ 160,149). Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.

 

 

21.03.2005 Verbraucherkreditrecht (BGH II ZR 411/02)

 

Die Vorschrift des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG (in der bis 30.09.2000 geltenden Fassung) findet auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, keine Anwendung.

 

 

21.03.2005 Einlagenrückgewähr bei stiller Gesellschaft (BGH II ZR 310/03)

 

Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Dem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage stehen diese Grundsätze nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH NJW-RR 2004, 1407 und BGH NZG 2005, 261).

Der Anlageinteressent muss über die Nachteile und Risiken der angebotenen Anlageform zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu investieren und mit den Großteil der Gelder sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, über die der Anleger nicht informiert worden ist.

Die Aufklärungsbedürftigkeit erlischt selbst dann nicht, wenn der Anleger den Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlasst wird, diesen Widerruf zurückzunehmen.

 

 

          

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Rechtsanwaltskanzlei Markus Spielberger

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