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Probleme mit Immobilienanlagen ?

...oder wenn das Steuersparmodell zum Problemfall wird.

 

Haben Sie Investitionen im Immobilienbereich getätigt und haben sich die Prognosen des Verkäufers oder Initiators nicht erfüllt, so stellt sich für den Erwerber immer öfter die Frage, wer eventuell für die entstandenen Verluste haftbar gemacht werden kann.

Diese kurze Information soll Wege und Möglichkeiten für den Anleger skizzieren, die Belastung zu reduzieren oder sich - in günstigsten Fall - von ihr vollständig zu trennen.

 

Wenn Sie Immobilien auf Kreditbasis erworben haben und nun - aus welchen Gründen auch immer - die finanziellen Belastungen hieraus ein erdrückendes Mass erreicht haben, so können wir Ihnen helfen, eine tragbare Regelung mit der finanzierenden Bank zu finden, um die im schlimmsten Fall drohende Versteigerung schon im Vorfeld zu verhindern.

Denn der beste Weg führt immer über den professionelle Dialog mit der Bank, bevor diese zu Ihrem „Gegner“ wird.

Das Ziel ist eine drohende Darlehenskündigung durch die Bank schon im Vorfeld zu vermeiden. Anderweitig droht die Überschuldung mit der oftmals unausweichlichen Folge der Privatinsolvenz und den damit verbundenen nicht nur persönlichen Nachteilen.

 

In Verbindung mit unseren Kooperationspartnern steht Ihnen ein leistungsfähiges Spezialistenteam zur Verfügung. Wir untersuchen Ihr Problem und erarbeiten einen Lösungsweg in steuerlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht.

Oft lassen sich durch unsere Spezialisten auf diesem Gebiet Umfinanzierungen realisieren, die zu einer deutlichen Minderung der Zinslast führen. Schon dadurch lassen sich manchmal die ärgsten Probleme bewältigen.

Zahlreich sind - insbesondere in den 90er Jahren - Immobilien, die meist in den neuen Bundesländern belegen sind, als Steuersparmodelle „an den Mann“ gebracht worden. Heute oder schon seit dem Erwerbszeitpunkt sind diese nicht rentabel. Sei es dass sich die Mieteinnahmen nicht in der erhofften Höhe realisieren lassen oder eine akzeptable Rendite sich wegen des oft überhöhten Kaufpreises des Objektes nicht erzielen lässt.

Im günstigsten Fall lassen sich solche Fehlinvestitionen vollständig rückabwickeln, wenn ein so genanntes  Haustürgeschäft vorlag und die Belehrung des Käufers unrichtig war oder unterblieben ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich auf diesem Gebiet in der jüngsten Vergangenheit deutlich zu Gunsten des Verbrauchers entwickelt. Diese Entwicklung gilt es sinnvoll und zeitnah für den Einzelfall umzusetzen. Schließlich ist diese „Verbraucherfreundlichkeit“ der Rechtsprechung nicht für alle Zukunft garantiert.

Zu einem Pauschalbetrag von € 98,00 inkl. MwSt sehen wir uns Ihr Problem an und sagen in definitiv, ob sich Ihr Fall für eine Rückabwicklung eignet und Aussicht auf Erfolg hat. Wenn nicht, dann hat die Ungewissheit endlich ein Ende. Falls schon, werden wir Sie auf dem Weg der Lösung dieses „Immobilienproblems“ professionell beraten und führen.

Auch wenn die hier aufgezeigten Lösungsansätze den groben Weg vorgeben, so raten wir von eigenen Schritten dringend ab. Schon geringe Abweichungen in der rechtlichen Ausgestaltung der zugrunde liegenden Verträge können eine andere rechtliche Beuteilung erfordern. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich die durch fehlerhafter Rechtsauffassung und Eigeninitiative dann geschaffene neue Problemsituation auch durch die spätere Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nur schwer korrigieren lassen.

Ist beispielsweise der Rücktritt vom Darlehensvertrag einmal erklärt, so lässt sich dies nicht mehr rückgängig machen. Die eintretenden Folgen sind dann unausweichlich. Der Rücktritt vom Rücktritt ist rechtlich nicht möglich.

Anders scheint dies nur manchmal in der Politik zu sein.

 

Rechtsanwaltskanzlei Markus Spielberger

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