Aktuelles und Urteile

Versicherungsrecht

 

 

19.05.2005 Vermittler einer Nettopolicenversicherung kann auch bei Haftungsausschluss zu Schadensersatz verpflichtet sein (BGH III ZR 309/04)

 

Ein unabhängiger Versicherungsmakler, der einem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice vermittelt, kann seine Verpflichtung zur umfassenden Betreuung der Interessen des Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den vermittelten Versicherungsvertrag nicht formularmäßig ausschließen. Ist seine Beratung mangelhaft, weil der vermittelte Vertrag für die Bedürfnisse des Kunden ungeeignet ist und weil der Kunde durch die angeratene Kündigung alter Lebensversicherungen erhebliche Nachteile erlitten hat, kommt eine Haftung des Versicherungsmaklers aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus positiver Vertragsverletzung in Betracht. Der Schaden des Kunden besteht dann mindestens in den Provisionsansprüchen des Maklers.

 

 

          

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Rechtsanwaltskanzlei Markus Spielberger

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