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Rechtsschutz
04.05.2005 Bei teilweiser Rechtsschutzversicherung sind die Prozesskosten anteilsmäßig aufzuteilen (BGH IV ZR 135/04)
Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.
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