Aktuelles und Urteile

Haustürgeschäfte

 

 

12.12.2005 Zu § 1 HaustürWG (BGH II ZR 327/04)

 

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, NJW 2005, 3555).

 

 

30.05.2005 Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds bei Haustürsituation (BGH II ZR 319/04)

 

Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 II BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen. Dabei erstreckt sich das Erfordernis der Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhandensein der Haustürsituation ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gekommen ist. Dass nach den grundlegenden Entscheidungen des EuGH, NJW 2002,281, und des BGH, NJW 2002, 1881, in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsituation vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges Vertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht geschützt wird.

 

 

 

18.04.2005 Anforderungen an die Belehrung über den Widerruf eines Haustürgeschäfts (BGH II ZR 224/04)

 

Eine Belehrung über das Widerrufrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 II HaustürWG, wenn aufgrund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.

 

 

          

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Rechtsanwaltskanzlei Markus Spielberger

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