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Baurecht
23.06.2005 Zur Inhaltskontrolle im Bauträgervertrag (BGH VII ZR 200/04)
Die Klausel in einem Bauträgervertrag: „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.“ ist unwirksam.
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